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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON WAREN

1 DEFINITIONEN

Es gelten die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln:

Ardagh: Das jeweilige Unternehmen der Ardagh-Gruppe, das die bestellten Waren liefert, oder wie dem Käufer schriftlich mitgeteilt.

Käufer: Die juristische Person, die die Waren gekauft oder sich zum Kauf verpflichtet hat.

Abruffrist: Hat die in Ziffer 3.4 festgelegte Bedeutung.

Waren: Alle von Ardagh verkauften Artikel.

Insolvenzereignis: Über das Vermögen des Käufers wird ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Käufers wird mangels Masse abgelehnt oder es wird ein (endgültiger oder vorläufiger) Insolvenzverwalter oder ein Liquidator in Bezug auf den Käufer und/oder dessen Vermögen eingesetzt/berufen.

Bestellung: Eine Bestellung von Waren, die vom Käufer aufgegeben und von Ardagh schriftlich angenommen wurde oder durch Lieferung der Waren auf andere Weise von Ardagh als angenommen gilt.

Das Wort“einschließlich” gilt als gefolgt von den Worten “ohne hierauf beschränkt zu sein”.

2 ANGEBOT UND ANNAHME

2.1 Angebote von Ardagh sind freibleibend. Der Käufer kann Ardagh mündlich oder schriftlich einen Bestellvorschlag unterbreiten. Ein solcher Bestellvorschlag gilt als Angebot des Käufers zum Kauf von Waren gemäß diesen Bedingungen.

2.2 Jeder Bestellvorschlag gilt erst dann als angenommen, wenn er von Ardagh schriftlich bestätigt wurde oder, falls früher, wenn die Waren (ganz oder teilweise) an den Käufer geliefert werden. Wenn Ardagh eine Bestellung zum Kauf von Waren annimmt, kommt ein Vertrag zustande, der diese Bedingungen und die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Ardagh genannten Bedingungen enthält (Vertrag). Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Ardagh genannten Bedingungen haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor diesen Bedingungen.

2.3 Die Bedingungen des Vertrages stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle anderen Bedingungen, die für den Verkauf von Waren an den Käufer gelten, unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, einschließlich jeglicher Angebote, Annahmen, Bestätigungen, Spezifikationen oder anderer Mitteilungen. Alle Beschreibungen und Angaben in den Werbeschriften und Mustern von Ardagh sind nur ungefähre Angaben und werden nicht Bestandteil des Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von Ardagh schriftlich bestätigt wurden.

3 LIEFERUNG VON WAREN

3.1 Sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Ardagh nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Lieferung der Waren FCA (Incoterms 2020) in den Räumlichkeiten von Ardagh.

3.2 Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Ziffer handelt es sich bei dem Liefertermin (einschließlich der Lieferfrist) lediglich um eine Schätzung, und die Leistungszeit ist kein wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Leistungspflicht (kein Fixgeschäft). Der Käufer kann eine Lieferung nur dann als verspätet zurückweisen oder einen anderen Anspruch aufgrund einer Verzögerung geltend machen, wenn: (i) ein verbindlicher Liefertermin von Ardagh ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde; und (ii) Ardagh nicht innerhalb von 14 Tagen nach diesem verbindlichen Liefertermin liefert.

3.3 Ardagh ist berechtigt, Warenmengen bis zu zehn Prozent (10%) über oder unter der bestellten Menge zu liefern. In diesem Fall wird der Preis entsprechend angepasst.

3.4 Waren können auf “Abrufbasis” bestellt werden, wenn Ardagh dem schriftlich zugestimmt hat (was bedeutet, dass Ardagh sich verpflichtet, eine vereinbarte Menge an Waren zu den vom Käufer gewünschten Zeiten zu liefern). Wenn der Käufer die Lieferung bestellter Waren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Herstellungsdatum oder einer anderen schriftlich vereinbarten Frist (Abruffrist) anweist und annimmt, ist Ardagh berechtigt, dem Käufer die nicht gelieferte Warenmenge in Rechnung zu stellen und zu verlangen, dass der Käufer die Waren unverzüglich abnimmt; andernfalls kann Ardagh unbeschadet ihres Zahlungsanspruchs die Waren entsorgen oder dem Käufer alle anfallenden Lagerkosten in Rechnung stellen, solange sich die Waren im Besitz von Ardagh befinden. Ardagh haftet nicht für Verschlechterungen oder Verunreinigungen der bestellten Waren oder ihrer Verpackung, die während der Lagerung oder Handhabung nach Ablauf der Abruffrist entstehen.

3.5 Ardagh ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, wobei jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt werden kann.

4 MEHRWEGVERPACKUNG

4.1 Paletten und andere Verpackungsmaterialien werden zurückgenommen, wenn sie im Vertrag oder auf der Rechnung für die Waren deutlich als Mehrwegverpackungen gekennzeichnet sind (Mehrwegverpackungen). Leihverpackungen bleiben zu jeder Zeit Eigentum von Ardagh bzw. des jeweiligen Eigentümers.

4.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zahlt der Käufer an Ardagh ein Palettenpfand gemäß dem Palettenpfandsatz von Ardagh, der zum früheren der folgenden Zeitpunkte gilt: (i) dem Datum des Versands der Waren; oder (ii) dem Rechnungsdatum. Dieses Pfand wird zusammen mit den Waren in Rechnung gestellt.

4.3 Ardagh wird das Palettenpfand zurückerstatten, wenn der Käufer die Mehrwegverpackungen an Ardagh zurückgibt: (i) spätestens drei Monate nach der Lieferung; und (ii) in gutem Zustand, der zur sofortigen Wiederverwendung durch Ardagh geeignet ist. Der Käufer wird die Mehrwegverpackungen von Zeit zu Zeit in einer mit Ardagh vereinbarten kosteneffizienten Weise zurückgeben.

5 PREIS UND ZAHLUNG

5.1 Der für die Waren zu zahlende Preis wird von Ardagh schriftlich mitgeteilt.

5.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, versteht sich der Preis ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern, Zölle oder Abgaben. Die Lieferkosten werden dem Käufer für die gelieferten Waren in Rechnung gestellt. All diese Beträge (einschließlich Steuern, Zölle oder Abgaben) werden dem Käufer in Rechnung gestellt und sind von ihm zu zahlen.

5.3 Die Preise können nach dem Ermessen von Ardagh jederzeit vor der Lieferung oder Rechnungsstellung der Waren (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt) geändert werden, um Änderungen der geltenden Gesetze oder der Einführung neuer Gesetze, Erhöhungen von Steuern, Zöllen, Abgaben, Gebühren und Tarifen, Wechselkursschwankungen und Erhöhungen der Produktions-, Material-, Arbeits-, Fracht- und Energiekosten Rechnung zu tragen.

5.4 Rechnungen werden bei oder nach der Lieferung oder in Übereinstimmung mit Ziffer 3.5 ausgestellt, es sei denn, Ardagh verlangt eine Vorauszahlung vor der Lieferung. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch elektronische Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto und in der dort angegebenen Währung zu zahlen. Etwaige Rückfragen oder Einwände müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei Ardagh eingereicht werden. Der Käufer hat auf alle ausstehenden und fälligen Beträge Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Drei-Monats-Euribor ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der Zahlung zu zahlen. Der Käufer ist nur dann berechtigt, mit Ardagh vereinbarte Boni, Rabatte oder sonstige Preisnachlässe zu erhalten, wenn die entsprechenden Zahlungen bis zum Fälligkeitstermin bei Ardagh eingegangen sind. Ardagh ist berechtigt, jederzeit Vorkasse zu verlangen und eine Rechnung auszustellen.

5.5 Die Einhaltung der Zahlungsfrist ist wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Leistungspflicht. Zahlt der Käufer einen Betrag nicht am Fälligkeitstag, kann Ardagh ohne jegliche Haftung die Lieferung oder Ausführung eines noch nicht erfüllten Auftrags (oder eines Teils davon oder einer Teilmenge oder eines Abrufauftrags) aussetzen und die sofortige Zahlung aller ausstehenden Beträge verlangen. Darüber hinaus kann Ardagh die Annahme weiterer Bestellvorschläge des Käufers verweigern, was auch dann gilt, wenn der Käufer in ein Insolvenzverfahren eintritt (oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird).

5.6 Der Käufer ist verpflichtet, alle fälligen Beträge in voller Höhe ohne Abzug, Aufrechnung, Gegenforderung oder Einbehalt zu zahlen, es sei denn, ein Abzug oder Einbehalt von Steuern ist gesetzlich vorgeschrieben (in diesem Fall hat der Käufer einen solchen Betrag zu zahlen, um sicherzustellen, dass Ardagh den vollen Rechnungsbetrag erhält).

6 EIGENTUMS- UND GEFAHRÜBERGANG

6.1 Das Risiko des Untergangs und der Verschlechterung in Bezug auf die Waren geht mit der Lieferung oder dem Ende der Abruffrist auf den Käufer über, je nachdem, was früher eintritt.

6.2 Ungeachtet der Lieferung geht das Eigentum an den Waren erst auf den Käufer über, je nachdem, was früher eintritt: (i) Eingang der vollständigen Zahlung für die Waren bei Ardagh, in welchem Fall das Eigentum zum Zeitpunkt der Zahlung übergeht; (ii) Nutzung oder Befüllung der Waren durch den Käufer; (iii) Beschädigung der Waren, nachdem die Gefahr an den Waren auf den Käufer übergegangen ist (so dass sich die Waren nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand befinden); oder (iv) dem Datum, das Ardagh dem Käufer schriftlich mitteilt. Wenn Unterklausel (ii) oder (iii) zutrifft, erfolgt der Eigentumsübergang zu dem in Ziffer 6.4 genannten Zeitpunkt.

6.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergeht, ist der Käufer verpflichtet:

(i) die Waren getrennt zu lagern und sie als Eigentum von Ardagh zu kennzeichnen oder zu identifizieren;
(ii) die Waren nicht zu belasten, zu verpfänden oder zu als Sicherheit zu verwenden;
(iii) Ardagh unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Käufer von einem Insolvenzereignis betroffen ist;
(iv) die von Ardagh von Zeit zu Zeit geforderten Informationen über die Waren zu liefern; (v) auf Verlangen von Ardagh alle im Besitz des Käufers befindlichen Waren herauszugeben; und
(vi) Ardagh zu gestatten und Ardagh eine unwiderrufliche Zustimmung zu erteilen, alle Räumlichkeiten, in denen die Waren gelagert sind, (jederzeit und ohne Vorankündigung) zu betreten, um die Waren zu inspizieren und/oder wieder in Besitz zu nehmen.

6.4 Vorbehaltlich Ziffer 6.5 kann der Käufer die Waren vor dem Eigentumsübergang im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs verwenden oder befüllen; tut er dies jedoch, so (i) handelt er als Geschäftsherr und nicht als Beauftragter von Ardagh; und (ii) das Eigentum an den betreffenden Waren geht unmittelbar vor der Verwendung oder Befüllung auf den Käufer über. Werden die Waren nach Gefahrübergang beschädigt, so geht das Eigentum unmittelbar vor Eintritt der Beschädigung auf den Käufer über.

6.5 Wenn vor dem Eigentumsübergang auf den Käufer beim Käufer ein Insolvenzereignis eintritt, erlischt ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel sofort das Recht des Käufers, die Waren im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu verwenden oder zu befüllen, und Ardagh kann jederzeit: (i) vom Käufer verlangen, alle in seinem Besitz befindlichen Waren herauszugeben; und (ii) alle Räumlichkeiten betreten, in denen die Waren gelagert sind, und diese zurückholen.

7 HAFTUNG FÜR MÄNGEL

7.1 Vorbehaltlich angemessener Fertigungsabweichungen und Toleranzen müssen die Waren bei Lieferung (oder, falls früher, am Ende der Abruffrist) in allen wesentlichen Punkten den Spezifikationen von Ardagh für diese Waren entsprechen und für den jeweils ausdrücklich schriftlich vereinbarten Zweck geeignet sein.

7.2 Für Waren, die ausschließlich aus Metall bestehen und für die Ardagh erfolgreich einen Korrosivitätstest mit einem bestimmten, namentlich genannten Produkt (dem zugelassenen Füllprodukt) durchgeführt hat, garantiert Ardagh, dass die Waren für die Befüllung mit dem zugelassenen Füllprodukt kompatibel sind, vorbehaltlich etwaiger von Ardagh schriftlich festgelegter Einschränkungen.

7.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ziffern 7.1 und 7.2 werden hiermit ausdrücklich alle Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien hinsichtlich der Qualität der Waren, ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck, ihrer Übereinstimmung mit Beschreibungen oder Mustern (einschließlich der von Ardagh zur Verfügung gestellten Werbematerialien oder Muster), ihrer Lebensdauer oder ihres Verschleißes ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich oder stillschweigend und auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts, des Gesetzes, der Handelsbräuche, des Verhaltens der Parteien oder anderweitig beruhen.

7.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 7.2 übernimmt Ardagh keine Gewährleistung, Zusicherung oder Garantie dafür, dass die Waren für den Zweck der Befüllung mit bestimmten Gütern geeignet sind, dass die Waren oder die in den Waren enthaltenen Güter haltbar sind, dass die Waren ausländischen Gesetzen entsprechen oder dass die Waren nach ihrer Befüllung oder anderweitigen Verwendung den geltenden Gesetzen (einschließlich ausländischer Gesetze) oder Vorschriften in Bezug auf ihren Verkauf an die Öffentlichkeit entsprechen. Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass es in seiner Verantwortung liegt, die Haltbarkeit und Eignung der bestellten Waren im Zusammenhang mit ihrer spezifischen Verwendung und Abfüllung zu überprüfen und zu verifizieren.

7.5 Entsprechen die Waren in einem wesentlichen Punkt nicht den Anforderungen der Ziffern 7.1 und/oder 7.2 (nicht vertragsgemäße Waren), so ist die Haftung von Ardagh für diese Nichteinhaltung gemäß dieser Ziffer 7 und der nachfolgenden Ziffer 8 beschränkt. Der Käufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ardagh keine nicht vertragsgemäßen Waren an Ardagh zurücksenden.

7.6 Bevor die Waren befüllt werden und vorbehaltlich der Ziffern 7.7 bis 7.10 und 8 und nachdem Ardagh die Möglichkeit hatte, die nicht vertragsgemäßen Waren zu inspizieren und den Mangel zu bestätigen, wird Ardagh nach eigenem Ermessen entweder die nicht vertragsgemäßen Waren ersetzen oder reparieren oder den Kaufpreis zurückerstatten. Der Käufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ardagh keine Waren an Ardagh zurücksenden.

7.7 Sobald der Abfüllprozess begonnen hat, haftet Ardagh nur dann für nicht vertragsgemäße Waren, wenn:

(i) der Käufer ein angemessenes Produktrückverfolgbarkeitssystem verwendet und ein angemessenes “First In First Out”-Abfüllverfahren befolgt hat, das zu einer einheitlichen Warenpartie bei der Abfüllung führt;
(ii) der Käufer seinen Kontroll- und Mitteilungspflichten gemäß den Ziffern 7.9 und 7.10 nachgekommen ist;
(iii) ein Vertreter von Ardagh die Möglichkeit hatte, die nicht vertragsgemäßen Waren zu inspizieren und den Mangel zu bestätigen;
(iv) nur in Bezug auf Waren aus Metall: der Käufer hat ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Ardagh keine Änderungen an dem getesteten Füllprodukt oder den vereinbarten Füllbedingungen vorgenommen und der Käufer hat die Anforderungen und Richtlinien des Kundeninformationshandbuchs unter https://beveragecans-cim. ardaghgroup.com/ beachtet; und
(v) nur in Bezug auf Waren aus Metall: Ardagh haftet nicht für Mängel an nicht vertragsgemäßen Waren, die durch die Montage der Waren mit Dosendeckeln oder Dosenkörpern von Dritten verursacht wurden. Für solche Mängel haftet Ardagh ungeachtet anderslautender Bestimmungen unabhängig davon nicht, ob der Abfüllprozess bereits begonnen hat oder nicht.

7.8 Ardagh ist nicht haftbar für: (i) Mängel, die sich aus der Verwendung von Materialien oder Spezifikationen ergeben, die der Käufer Ardagh zur Erfüllung des Vertrags zur Verfügung gestellt hat; (ii) Mängel, Schäden oder Verluste, die durch Unfall, Nachlässigkeit oder unsachgemäße Verwendung durch den Käufer oder seine Vertreter verursacht wurden; (iii) Mängel, Schäden oder Verluste, die durch Unfall oder Nachlässigkeit verursacht wurden, nachdem die Gefahr gemäß Ziffer 6.1 auf den Käufer übergegangen ist.

7.9 Unmittelbar nach der Lieferung hat der Käufer die Waren zu prüfen. Diese Prüfung umfasst eine angemessene Wareneingangsprüfung im Werk des Käufers. Je nach den Gepflogenheiten in der betreffenden Branche kann die angemessene Wareneingangsprüfung eine äußere Prüfung von Warenpartien unmittelbar nach Erhalt und eine detaillierte Prüfung einzelner Waren während der anschließenden Abfüllung und Verarbeitung umfassen. Der Käufer unternimmt angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass fehlerhafte Waren vor und während der Abfüllung und Verarbeitung entfernt werden, indem er in kurzen Abständen Zwischenkontrollen in der Linie und außerhalb der Linie sowie geeignete installierte Vorrichtungen vorsieht.

7.10 Ardagh haftet weder gemäß dieser Ziffer 7 noch anderweitig für nicht vertragsgemäße Waren, es sei denn, Ardagh erhält innerhalb der folgenden Fristen eine schriftliche Reklamation mit einer detaillierten Beschreibung des Fehlers oder Mangels:

(i) bei Mängeln oder Fehlern, die bei einer angemessenen Wareneingangsprüfung gemäß Ziffer 7.9 erkennbar wären, so bald wie möglich nach der Lieferung oder, wenn dies früher der Fall ist, nach dem Ende der Abruffrist (in jedem Fall aber innerhalb von drei Werktagen);
(ii) bei Mängeln, die bei einer angemessenen Wareneingangsprüfung nicht erkennbar sind, so schnell wie möglich nach dem Erkennen eines solchen Mangels, wobei die Waren in jedem Fall als angenommen gelten, wenn Ardagh nicht innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach ihrer Lieferung (oder, falls früher, innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Ablauf der Abruffrist) eine Reklamation erhalten hat.

7.11 Der Käufer erkennt an, dass er – unabhängig davon ob diesen schuldhaftes Verhalten zugrunde liegt – sich nicht auf andere Erklärungen, Zusicherungen, Zusagen oder Garantien berufen kann und dass ihm diesbezüglich keine Rechtsmittel zustehen, es sei denn, diese sind vorstehend ausdrücklich genannt.

8 HAFTUNG

8.1 Vorbehaltlich Ziffer 8.3 haftet Ardagh unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderweitig für Verluste Dritter, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Verlust des Firmenwerts, Geschäftsverlust oder Verlust von Gelegenheiten und/oder für indirekte oder Folgeschäden, zufällige, besondere oder Schäden mit Strafcharakter, die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung, der Verwendung und/oder dem Verkauf von Waren und/oder dem Vertrag ergeben.

8.2 Die Gesamthaftung von Ardagh gegenüber dem Käufer für alle Verluste, die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung von Waren und/oder dem Vertrag ergeben, ist pro Kalenderjahr auf den niedrigeren Betrag von (i) 25 % des Gesamtpreises, den der Käufer in dem Kalenderjahr, in dem die Haftung entstanden ist, für die Waren im Rahmen des Vertrags gezahlt hat, und (ii) 2.000.000 Euro begrenzt.

8.3 Alle Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsregelungen in den Ziffern 7 und 8, gelten nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(i) Ardagh haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden, wenn die Ardagh zurechenbare Verletzungshandlung eine Verletzung von Kardinalpflichten darstellt, wobei Kardinalpflichten die wesentlichen Pflichten sind, die die Grundlage des jeweiligen Vertrages bilden, die für den Abschluss des jeweiligen Vertrages maßgeblich waren und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf.
(ii) In jedem Fall, d.h. unbeschadet anderer Regelungen in diesen Bedingungen, haftet Ardagh unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Ardagh, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(iii) Ardagh haftet für Produkthaftungsschäden nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

9 KÜNDIGUNG

9.1 Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel ist Ardagh berechtigt, einen Vertrag zu kündigen und/oder eine Bestellung oder eine Teilmenge sofort durch schriftliche Mitteilung zu stornieren, ohne dafür zu haften, wenn: (i) der Käufer eine Zahlung am Fälligkeitstag nicht in voller Höhe leistet; (ii) der Käufer einen anderen Vertragsbruch begeht; oder (iii) der Käufer ein Insolvenzereignis erleidet.

9.2 Ardagh hat jederzeit das Recht, einen Vertrag mit dem Käufer zu kündigen und/oder eine Bestellung oder eine Teilmenge oder Abrufbestellung zu stornieren, indem Ardagh dies dem Käufer gegenüber mindestens dreißig Tage vorher schriftlich erklärt.

9.3 Bei Kündigung oder Stornierung bleiben Ziffern, die ausdrücklich oder stillschweigend die Kündigung oder Stornierung überdauern, in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

10 EIGENTUM UND GEISTIGES EIGENTUM

10.1 Alle Rechte und das Eigentum an Formen, Werkzeugen, Entwürfen, Modellen, Skizzen, Druckplatten, Sieben, Negativen, Qualitäts- und Produktionsdaten, Spezifikationen für die Waren und allen anderen Materialien und Informationen, die Ardagh dem Käufer zur Verfügung stellt, einschließlich aller diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte, verbleiben bei Ardagh. Ardagh ist Eigentümerin aller geistigen Eigentumsrechte und Arbeitsergebnisse, die bei der Erfüllung eines Vertrages entstehen, einschließlich der Waren, der im Rahmen eines Vertrages verwendeten oder entwickelten Verfahren oder der für die Herstellung der Waren verwendeten Formen oder Werkzeuge.

10.2 Der Käufer gewährt Ardagh hiermit eine unentgeltliche, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz zur Nutzung aller Entwürfe, Spezifikationen und Materialien, die Ardagh vom Käufer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich zum Zweck der Lieferung der Waren an den Käufer gemäß dem Vertrag.

10.3 Der Käufer stellt hiermit alle zur Ardagh-Unternehmensgruppe gehörenden (nat. und jur.) Personen auf Verlangen von allen Ansprüchen und allen Verlusten, Schäden, Ausgaben, Strafen und Kosten frei, die einem Mitglied der Ardagh- Unternehmensgruppe infolge oder im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich Patent-, Geschmacksmuster-, Marken- und Urheberrechten) entstehen, soweit diese Verletzung (direkt oder indirekt) durch Entwürfe, Spezifikationen oder Materialien verursacht wird, die der Käufer Ardagh zur Erfüllung des Vertrags zur Verfügung gestellt hat, und hält diese schadlos.

11 HÖHERE GEWALT

Ardagh ist nicht vertragsbrüchig und haftet nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterbrechung oder Ausfall einer Versorgungsleistung oder eines Transportnetzes; Naturereignisse, Überschwemmung, Dürre, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen; Epidemien oder Pandemien; Krieg oder bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, Aufstände oder zivile Unruhen; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; böswillige Beschädigung oder Sabotage; Cyberangriff; Beschädigung von Eigentum; staatliche Maßnahmen oder Eingriffe, einschließlich Abriegelung oder Import- /Exportbeschränkungen; Einhaltung geltender Gesetze; Ausfall von Anlagen oder Maschinen; Einsturz von Gebäuden, Feuer, Explosion oder Unfall; Beschränkungen der Energieversorgung; Arbeits- oder Handelsstreitigkeiten, Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen oder Aussperrung; nicht erteilte Genehmigungen; extreme Transport- oder Wetterbedingungen; und/oder Nichterfüllung durch Lieferanten. Ardagh informiert den Käufer unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Auswirkungen höherer Gewalt auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen abzumildern.

12 VERTRAULICHKEIT

Jede Partei hat alle Informationen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat, vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die: (i) durch Gesetz, Gerichtsbeschluss oder eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde offengelegt werden müssen; (ii) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits bekannt sind; oder (iii) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei in Verletzung eines Vertrags. Darüber hinaus ist Ardagh berechtigt, vertrauliche Informationen gemäß Ziffer 13.3 im Zusammenhang mit einem Börsengang, einer Finanzierung, einem Verkauf von Anteilen oder Vermögenswerten von Ardagh und/oder einem ihrer verbundenen Unternehmen offenzulegen.

13 ALLGEMEINES

13.1 Sollte eine Bestimmung, ein Teil einer Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen eine Lücke befinden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine Regelung, die die Parteien nach dem wirtschaftlichen Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren würden, wenn die Unwirksamkeit oder die Lücke berücksichtigt worden wäre.

13.2 Kein Versäumnis oder keine Verzögerung bei der Ausübung (oder vollständigen Ausübung) eines Rechts oder Rechtsmittels stellt einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder n Rechtsmittel dar, noch wird dadurch die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels verhindert oder eingeschränkt.

13.3 Ardagh kann den Vertrag und/oder ihre Rechte und Pflichten, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, jederzeit und mehr als einmal ganz oder teilweise an ein Mitglied der Ardagh-Gruppe abtreten, anpassen, belasten, untervergeben oder anderweitig übertragen (ein Mitglied der Ardagh-Gruppe ist jedes Unternehmen, das ich direkt oder indirekt im Besitz oder unter der Kontrolle der Ardagh Group S.A. befindet oder mit ihr gemeinsam kontrolliert wird). Darüber hinaus kann Ardagh ihre Rechte aus dem Vertrag oder alle Rechte, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, jederzeit und mehr als einmal ganz oder teilweise an einen seriösen Finanzdienstleister abtreten. In diesem Zusammenhang kann Ardagh einem solchen Mitglied der Ardagh- Gruppe oder einem Finanzdienstleister die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ardagh und dem Käufer offenlegen. Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt der Käufer seine Zustimmung zu einer solchen Abtretung, Anpassung, Untervergabe oder sonstigen Übertragung.

14 RECHT UND GERICHTSSTAND

14.1 Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich Streitigkeiten oder Ansprüche in Bezug auf außervertragliche Verpflichtungen), die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

14.2 Für alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, sind ausschließlich die Gerichte in Deutschland zuständig. Jedenfalls örtlich zuständig, d.h. insbesondere auch dann, wenn sich keine andere örtliche Zuständigkeit in Deutschland aus dem Gesetz ergibt, sind die Gerichte des Landgerichtsbezirks Frankfurt am Main.

Letzte Aktualisierung Dezember 2021

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